Sachstand
Für den behutsamen Ausbau von Windenergie kann es gute Gründe geben. Er kann dem Klimaschutz dienen und verringert die nationale Abhängigkeit von Rohstoffen. Deutschland war auf einen guten Weg, bis die Ampel-Regierung meinte mehr Druck in den Ausbau bringen zu müssen.
Der Ausbau der Windenergie muß daher, um gesamtgesellschaftliche Akzeptanz zu bewahren, seine Grenzen finden an national sowie überregional bedeutsamen Naturschutzgebieten. Der Naturpark Siebengebirge ist mehr als das, er ist als ausgewiesenes Natura 2000 Fauna-Flora-Habitat (FFH DE-5309-301 zertifiziert) & Vogelschutzgebiet sowie Träger des „Europäischen Diploms für Geschützte Gebiete“ einer der herausragenden europäischen Naturschutzprojekte. Darüber hinaus weist er eine Vielzahl eingebetteter Denkmäler und geschichtsträchtiger Bauwerke auf.
Ein verfassungswidriges Bundesgesetz
§2 EGG definiert das „Überagende öffentliche Interesse“, dem abgesehen von der Landesverteidigung alles unterzuordnen ist, also auch Umweltschutz, Tierschutz und menschliche Gesundheit. Genau in diesem Ausschluss der Abwägung einzelner Schutzgüter ist die Verfassungswidrigkeit des Paragraphen begründet. In der Anwendung ermöglicht das ausgerechnet vom grünen Minister eingebrachte Gesetzt maximale Umweltzerstörung.
Zudem ist das Land NRW durch die Bundesgesetzgebung aufgefordert, bis Ende 2032 1,8 Prozent der Landesfläche als Industriefläche für Windenergie auszuweisen. Die Landesregierung NRW wollte dieses Ziel deutlich schneller erreichen. Entsprechend wurde der Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) bereits am 19.12.2025 beschlossen.
Unnötiger Zeitdruck bei der Planung führt zu Mängeln
Der durch diesen frühen Termin unnötig erzeugte Zeitdruck wirkte sich negativ auf die Qualität der Planung aus. Es wurde nicht im eigentlichen Sinne geplant, sondern es wurden potentiell geeignete Flächen durch eine automatische Auswertung von Daten zur Landnutzung anhand von Abstandskriterien identifiziert. Als sich zeigte, dass auf diese Weise nicht genug Flächen verfügbar sind, weil das Land NRW dicht besiedelt ist, wurde die Rechtslage so passend gemacht, dass nach der aktuellen Landesbauordnung nun insbesondere zu Wohnbebauung geringere Abstände zulässig sind. Anschließend wurden bei der Datenauswertung die Abstände so lange reduziert, bis die gewünschte Prozentzahl für Windindustrieflächen erreicht wurde. Entsprechend heißt es im Textteil zum TPEE: „700m Abstand zur Wohnbebauung … erscheinen sachgerecht“.
Ungeeignete Standorte durch Softwareauswertung
Die Software hat neben möglicherweise geeigneten Standorten auch viele ungeeignete Stadtorte ausgegeben. Zu letzteren gehört insbesondere das Plangebiet KÖN_01 der Kassler Heide, das gleich in Bezug auf mehrere Faktoren als Standort nicht geeignet ist. Dazu zählen: Nicht vorhandene Zufahrtswege, nicht vorhandener Netzanschluss, Beeinträchtigung der Anwohner (Schlagschatten, Schall, Infraschall aus kurzer Distanz), Nähe zum Wassereinzugsgebiet, Nichtbeachtung des Landschaftsschutzes, Nichtbeachtung des Naturschutzes. Viele der genannten Punkte stehen nach §35 Baugesetzbuch der Genehmigung von Windkraftanlagen auf der Kassler Heide entgegen. Dass rechtswidrig dennoch eine Baugenehmigung erteilt wird, ist leider nicht ausgeschlossen.
Bewertung von Standortfaktoren nach Aktenlage ohne Ortskenntnis
Die Standortfaktoren wurden im Rahmen der Planung von externen Dienstleistern offenbar nach Aktenlage bewertet. Daher sind einige Faktoren nicht oder nur unvollständig erfasst. Für die Bewertung spielte dies scheinbar ohnehin keine Rolle. Da aus politischer Motivation (siehe verfassungswidriger §2 EEG oben) alle Flächen gebraucht werden, hat im TPEE Windkraft stets Vorrang.
Dabei spielt auch keine Rolle, dass der mit 0,1% der gesamten Windenergiefläche für den Regierungsbezirk Köln äußerst geringe Flächenbeitrag der Kassler Heide für das Erreichend er Ziele der Energiewende eigentlich völlig bedeutungslos ist.
Zudem ist fraglich, ob sich Anlagen mit der am Standdort verfügbaren Windmenge überhaupt profitabel betreiben lassen. Für einen Investor lohnt sich der Anlagenbau möglicherweise trotzdem, weil er aus unser aller Steuergeld Subventionen erhält.
Abwägungsdefizit und Verfahrensmängel
Insgesamt liegt bei der Planung ein erhebliches Abwägungsdefizit vor. Zusätzlich wurden bei der Planung weitere Verfahrensfehler gemacht. Es gab insgesamt zwei Runden für öffentliche Stellungnahmen, die wegen des bereits erwähnten Zeitdrucks sehr kurz ausgefallen sind. Wieder aus Zeitdruck wurde die zweite Runde gestartet, noch bevor alle Stellungnahmen der ersten Runde bearbeitet waren. Die Bearbeitung der Stellungnahmen lässt zudem erkennen, dass die Stellungnahmen nur formal zur Kenntnis genommen aber nicht inhaltlich berücksichtigt wurden.
Normenkontrollklage
Es besteht nur geringe Hoffnung, dass sich politische Vernunft durchsetzt und von politischer Seite Änderungen am TPEE vorgenommen werden. Die einzige rechtliche Möglichkeit gegen den TPEE und seine Mängel vorzugehen ist eine Normenkontrollklage.