§2 EGG definiert ein überragendes öffentliches Interesse an Windraftausbau, dem abgesehen von militärischen Belangen alles andere unterzuordnen ist. Dies erscheint verfassungsrechtlich bedenklich. Zu diesem Schluss kommt auch ein aktuelles Rechtgutachten von Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler von der Universität Oldenburg.
Tatsächlich ist die Verfassungswidrigkeit des Paragrafen 2 auch für den juristischen Laien leicht zu erkennen. In Satz 1 wird mit dem „überragenden öffentlichen Interesse“ mal eben ein völlig neuer Rechtbegriff eingeführt, der dann in Satz 2 zur Trumpfkarte in der Schutzgüterabwägung ausgebaut wird.
Damit findet eine Abwägung verschiedener Belange in der Planung und Genehmigung von Anlagen in keiner Weise mehr statt. In dieser Vorwegnahme der Abwägung unterschiedlicher Schutzgüter besteht die Verfassungswidrigkeit.
Eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht würde dies völlig unzweifelhaft bestätigen. In der Zwischenzeit entstehen durch die Anwendung des Paragraphen Fakten. Windschwerindustrie wird in Wasserschutzgebiete und sensibelste Naturräume gebaut. Es entstehen gigantische, irreversible Schäden. Auch die Gesundheit der Bevölkerung steht hinten an. Windschwerindustrie wird in direkter Nähe zu großen Ortschaften errichtet, ohne dass eine Untersuchung möglicher gesundheitlicher Schäden der Bevölkerung überhaupt stattfindet.
Um diese Fehlentwicklungen schnell zu stoppen, wäre es dringend angezeigt, dass von politischer Seite proaktiv §2 EEG angepasst wird und nicht erst eine Klage und ein höchstrichterliches Urteil abgewartet wird.